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Rechtsanwalt Tim Fink

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Rechtsanwalt Philip Jelen

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Rechtsanwalt Christopher Henkelmann

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Christopher Henkelmann

Unsere Kanzlei

In Lübeck berät Rechtsanwalt Tim Fink ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte im Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Fink steht nicht nur für Erfahrung, Professionalität und überdurchschnittliches Engagement. Seine Mandanten schätzen ihn auch für die schnelle und kompetente Mandatsbearbeitung.

Rechtsanwalt Fink ist sowohl in der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer als auch bei dem Ausschuss für Arbeitsrecht Mitglied und konnte schon in der Position als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Berufserfahrung sammeln. So vereint er spezialisiertes Wissen mit langjähriger praktischer Erfahrung.

Die Kündigungsschutzkanzlei Fink & Partner steht Ihnen unter anderem bei folgenden Themen kompetent zur Seite:

Bekannt aus der Presse

Kündigung und Kündigungsschutz

Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen

  • fristlosen (außerordentlichen) und
  • fristgemäßen (ordentlichen) Kündigungen

Wichtig für die Wirksamkeit der Kündigung ist, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Dadurch wird dem Arbeitgeber nämlich die Kündigung seines Arbeitnehmers erschwert. Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn:

  • im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 aufgenommen, greift der Kündigungsschutz bereits bei mehr als 5 Arbeitnehmern, sofern diese alle ihre Tätigkeit ebenfalls vor dem 01.01.2004 aufgenommen haben.

und

  • der Arbeitnehmer länger als sechs Monat im Betrieb beschäftigt ist.

Hinweis: Bei der Ermittlung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer werden Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
  • nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75

berücksichtigt. Auszubildende bleiben bei der Berechnung gänzlich außen vor.

Arbeitnehmer haben oftmals gute Chancen, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Erfahrungsgemäß fehlt vielen Kündigungen nämlich eine Rechtsgrundlage, sodass sie unwirksam sind.

Zwingend muss aber die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingehalten werden. Nach Verstreichen dieser Frist werden auch eigentlich unwirksame Kündigungen automatisch wirksam.

Nur in Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit, sich nach Ablauf der Frist noch gegen die Kündigung zu wehren.

Wir haben schon über tausend erfolgreiche Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt und helfen Ihnen, sich gegen eine unwirksame Kündigung zu wehren. Dabei treffen wir mit Ihnen eine individuelle Entscheidung darüber, ob Sie sich eine Weiterbeschäftigung im Betrieb vorstellen können oder nicht. Falls eine solche für Sie ausscheidet, handeln wir bestmögliche Austrittskonditionen – wie z.B. eine maximale Abfindung – für Sie aus.

Abmahnung

Die Abmahnung ist bekannt als „Vorstufe zur Kündigung“. Um aber überhaupt wirksam zu sein, muss eine Abmahnung die drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Hinweis auf das Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Hinweisfunktion)
  2. Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten (Ermahnfunktion)
  3. Androhung von Konsequenzen bei weiterer Zuwiderhandlung (Warnfunktion)

Wir prüfen für Sie die Wirksamkeit der Abmahnung und veranlassen ggf. die Löschung aus der Personalakte.

Eine Abmahnung ist in jedem Fall ernst zu nehmen. Lassen Sie diese deshalb von einem Spezialisten für Arbeitsrecht überprüfen, um eine daraus resultierende Kündigung zu verhindern.

Eine unwirksame Abmahnung kann Ihnen manchmal sogar in die Karten spielen, um sich gegen eine etwaige spätere Kündigung zu wehren. Je nach Situation des Arbeitsverhältnisses ist es daher nicht immer sinnvoll, gegen die Abmahnung vorzugehen. Ohne fachkundige juristische Beratung besteht die Gefahr, sich durch falsches Verhalten selbst die Grundlage für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zu nehmen.

Wir prüfen Ihren Fall individuell und überlegen gemeinsam mit Ihnen, welche Lösung die Beste ist.

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Anders als bei einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen beendet.

Wenn Sie einen solchen vorgelegt bekommen, sollten Sie in jedem Fall einen erfahrenen Anwalt konsultieren. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen Inhalt und Konditionen des Vertrags und sind seit Jahren auf die Verhandlungen nach Vorlage eines Aufhebungsvertrages spezialisiert.

So gelingt es uns u. a. in den meisten Fällen, eine für den Arbeitnehmer positive Regelungen zum Umgang mit Resturlaub und evtl. Überstunden zu erreichen und eine Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung zu erzielen. Außerdem minimieren wir das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und vermeiden so finanzielle Einbußen für Sie.

Sie haben beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich eine starke Verhandlungsposition, weil der Arbeitgeber oftmals einen langwierigen und teuren Kündigungsschutzprozess vermeiden möchte. Mit unserer Hilfe können Sie diese Position nutzen. Wir erzielen eine maximale Abfindung und holen das Optimum aus der vertraglichen Vereinbarung heraus.

Beachten Sie: Aufhebungsverträge sind in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer rückgängig zu machen. Daher ist eine Unterzeichnung sehr wohl zu überlegen. Sie sollten den Arbeitgeber um Bedenkzeit bitten und vor der Unterschrift unbedingt den Rat unserer erfahrenen Rechtsanwälte einholen.

Arbeitszeugnis

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines (qualifizierten) Arbeitszeugnisses. Dieses muss wahrheitsgemäß sowie wohlwollend formuliert sein.

Weil das Arbeitszeugnis bekanntermaßen über die Karriere des Arbeitnehmers entscheiden kann, sollten Sie großen Wert auf dessen Inhalt legen. Negative Erfahrungen bzw. verstecke Hinweise auf solche haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen.

Weil juristische Laien mit der „Zeugnissprache“ aber in der Regel nicht vertraut sind, fallen Arbeitnehmern zweideutige Formulierung oftmals nicht auf. Geschulte Personaler erkennen diese Formulierungen aber bei Ihrer nächsten Bewerbung gewiss. Im schlimmsten Fall droht dem Arbeitnehmer durch ein solches Arbeitszeugnis also sein Karriereaus.

Wir kennen die Zeugniscodes und prüfen den Inhalt Ihres Arbeitszeugnisses auf unzulässige Formulierungen. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir das weitere Vorgehen und erreichen die Erstellung eines Ihrer Leistungen entsprechenden, wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Betriebsräte

Unsere Kanzlei hat sich auf die Beratung, gerichtliche Vertretung und Schulung von Betriebsräten spezialisiert und ist Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen rund um die Wahl und die Aufgaben des Betriebsrats (z.B. Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen).

In der Regel werden vom Betriebsrat schnelle und folgenschwere Entscheidungen verlangt. Wir unterstützen Betriebsräte beispielsweise bei der Vorbereitung, Betreuung und Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen.

Zusätzlich bieten wir Schulungen für Betriebsräte an. Dadurch lernen diese, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitnehmer schnell und gezielt durchzusetzen.

Dabei sind Betriebsräte in der komfortablen Position, dass die Anwaltskosten grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen sind. Sollte die Finanzierung zu Schwierigkeiten führen, setzen wir uns mit dem Arbeitgeber auseinander.

Kompetenz und langjährige Erfahrung in kollektiven Arbeitsrechtsverfahren konnte Rechtsanwalt Fink durch seine Tätigkeit bei der weltgrößten organisierten Arbeitnehmervertretung (Industriegewerkschaft Metall) sammeln. Er leitete bei der IG Metall unter anderem eine Abteilung für das gesamte Arbeits- und Sozialrecht.