- Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?
- Hat der Geschäftsführer Kündigungsschutz?
- Welche Kündigungsfrist gilt für Geschäftsführer?
- Kann ein Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer geschlossen werden?
- Abfindung für Geschäftsführer nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
- Wie erfolgt die Abberufung?
- Fazit
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1. Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Daraus ergibt sich eine Reihe von Konsequenzen, die bei der Kündigung eines Geschäftsführers eine große Rolle spielen.
Wie so häufig gibt es aber auch von diesem Grundsatz eine Ausnahme: Ist der Geschäftsführer ähnlich stark wie einfache Beschäftigte an Weisungen gebunden, wird er als Arbeitnehmer verstanden.
Wichtig ist außerdem, dass bei Geschäftsführern stets zwischen zwei Rechtsverhältnissen zu unterscheiden ist.
- Mit der Bestellung (Gegenstück ist die Abberufung) werden Geschäftsführer zum Organ z.B. der GmbH und damit ihre gesetzlichen Vertreter.
- Der Anstellungsvertrag regelt hingegen ihr persönliches Verhältnis zur Gesellschaft (Bezahlung, Urlaub,…). In der Regel handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Beide Verhältnisse können unabhängig voneinander vorliegen.
2. Hat der Geschäftsführer Kündigungsschutz?
Grundsätzlich gilt für Beschäftigte der allgemeine Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
- und der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Arbeitgeber nur wegen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Gründe kündigen.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt der Kündigungsschutz nämlich nicht für Organmitglieder juristischer Personen, die einen oder mehrere Betriebe führen. Dies erfasst grundsätzlich auch den Geschäftsführer einer GmbH. Demnach ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Organ der Gesellschaft bestellt ist.
Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn der Geschäftsführer
- bereits abberufen wurde
- und er im Unternehmen ausnahmsweise wie ein Arbeitnehmer gestellt ist.
Entweder war er schon in seiner Rolle als Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer anzusehen (weil er stark weisungsgebunden war, s.o.) oder er ist neben seiner Geschäftsführertätigkeit noch in anderer Rolle als einfacher Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig.
Kündigungsschutz besteht auch in dem Ausnahmefall, dass ein Arbeitnehmer nur zum Geschäftsführer bestellt wird, um anschließend leichter entlassen zu werden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Bestellung und Entlassung nur eine kurze Zeitspanne liegt.
3. Welche Kündigungsfrist gilt für Geschäftsführer?
Ist das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht befristet, so kann jede Seite unter Einhaltung der Frist die ordentliche Kündigung erklären. Für eine Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung zuständig.
Welche Kündigungsfrist gilt, hängt vom Status des Geschäftsführers im Unternehmen ab: Wie erläutert ist dieser im Regelfall kein Arbeitnehmer. Es gilt dann in erster Linie die Frist, die im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Ist hier keine Kündigungsfrist genannt, gilt wiederum § 622 BGB (obwohl die Norm nur von Arbeitnehmern spricht). Nur für Geschäftsführer, die zugleich die Mehrheit der Anteile an der GmbH halten, ist ohne Regelung im Vertrag die kürzere Frist des § 621 Nr. 3 BGB maßgeblich (spätestens am 15. zum Ende des Monats). Die Schriftform des § 623 BGB muss bei Geschäftsführern generell nicht eingehalten werden (sollte sie aber!).
Anders ist die Situation, wenn der Geschäftsführer ausnahmsweise Arbeitnehmer ist: Es gelten dann ohne Weiteres die Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Je länger der Geschäftsführer für das Unternehmen arbeitet, desto länger ist die Frist. Im Anstellungsvertrag können nur eingeschränkt kürzere Fristen vereinbart werden
Darüber hinaus kann ausnahmsweise auch außerordentlich, d.h. fristlos, gekündigt werden.
Beide Parteien haben für die Kündigung nur zwei Wochen Zeit, nachdem sie vom Grund erfahren haben.
Unternehmen und Geschäftsführer können auch bereits bei Abschluss des Anstellungsvertrages vereinbaren, dass beim Vorliegen bestimmter Gründe fristlos gekündigt werden kann.
Oftmals wird auch eine sogenannte Koppelungsvereinbarung getroffen. Danach endet der Anstellungsvertrag automatisch, wenn der Geschäftsführer nicht mehr als solcher bestellt ist. Zwar bleibt der Geschäftsführer dann bis zum Ablauf der Frist weiterhin dienstvertraglich angestellt; es bedarf aber keiner gesonderten Kündigung mehr, die somit auch nicht vergessen werden kann.
4. Kann ein Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer geschlossen werden?
Statt einer Kündigung kommt auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Darin einigen sich z.B. die GmbH und der Geschäftsführer, das Anstellungsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Dies kommt insbesondere bei längeren (vertraglichen) Kündigungsfristen oder rechtlichen Unsicherheiten bzgl. der Kündigung in Betracht. Meist sieht ein Aufhebungsvertrag auch die Zahlung einer Abfindung vor.
Zuständig für den Abschluss ist aufseiten der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung. In der Regel beauftragt sie z.B. einen anderen Geschäftsführer mit der Verhandlung des Aufhebungsvertrages.
5. Abfindung für Geschäftsführer nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Wer als Geschäftsführer entlassen wird, hofft auf eine Abfindung. Noch mehr als bei gewöhnlichen Beschäftigten hängt diese vom Verhandlungsgeschick ab. Das gilt erst recht für ihre Höhe. Eine Abfindung ergibt sich typischerweise aus folgenden Gründen:
- Häufig enthält schon der Anstellungsvertrag eine Klausel, in der dem Geschäftsführer eine Abfindung in bestimmter Höhe zugesichert wird, wenn er entlassen wird. Mitunter lohnt es sich, hier dennoch in Verhandlungen einzusteigen.
- Ist der Geschäftsführer vor einer Kündigung geschützt (entweder wegen Klauseln im Dienstvertrag oder weil er Arbeitnehmer ist), lohnt sich häufig die Klage gegen die Entlassung. Vor Gericht kann dann in den meisten Fällen zumindest eine Abfindung ausgehandelt werden.
6. Wie erfolgt die Abberufung?
Wie eingangs erwähnt, ist von der Kündigung oder Aufhebung des Anstellungsvertrags die sog. Abberufung in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden.
Die Bestellung des Geschäftsführers ist nach § 38 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich. Hierbei handelt es sich um die Abberufung. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung.
Grundsätzlich muss kein wichtiger Grund vorliegen, es sei denn,
- im Gesellschaftsvertrag wurde etwas anderes vereinbart,
- der Geschäftsführer ist zugleich Gesellschafter (hier ist die Rechtslage noch unklar)
- oder das Unternehmen ist mitbestimmt.
Letzteres ist grundsätzlich der Fall, wenn es regelmäßig mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt. Dann ist außerdem nur der Aufsichtsrat zuständig für die Abberufung. Ein wichtiger Grund kann etwa sein, dass die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer das Vertrauen entzieht.
Die Abberufung ist anschließend im Handelsregister bekannt zu machen.
7. Fazit
- Es ist zwischen der Abberufung, d.h. Beendigung der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers und der Kündigung des Anstellungsverhältnis zu unterscheiden.
- Im Regelfall handelt es sich beim Anstellungsvertrag um einen Dienstvertrag.
- Kündigungsschutz genießt der Geschäftsführer meist nicht.
- Anders ist es, wenn er stark weisungsgebunden und deshalb ausnahmsweise Arbeitnehmer ist.
- Die Parteien können sich ebenfalls einvernehmlich per Aufhebungsvertrag trennen.
- Eine Abfindung muss meist ausgehandelt werden, wenn sie nicht im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. In jedem Fall sollte das Unternehmen auf eine Abfindung angesprochen werden.