- Nach § 15 Absatz 2 BEEG gilt: Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
- Nach § 16 BEEG gilt, wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie, erstens, für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und, zweitens, für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.
- Nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz gilt: Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
- Nach § 6 MuschG gilt, Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden
- Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind (vgl. § 27 BEEG neu) gilt das alte BEEG. Nach § 15 BEEG alt gilt, dass nur mit Zustimmung des AG 12 Monate in die Zeit zwischen dem dritten und achtem Lebensjahr übertragen werden können.
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