Sie denken, dass ihr Arbeitgeber Ihnen noch Geld schuldet? Bei sogenannte arbeitsrechtlichen Leistungsklagen sind aus Arbeitnehmersicht folgende Punkte zu beachten:
1. Ausschlussfristen
Die Forderung darf noch nicht verfallen oder verjährt sein. Nach dem BGB gilt in der Regel eine 3 jährige Verjährungsfrist zum Jahresende nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. In nahezu allen neueren Arbeits- und Tarifverträgen stehen aber kürzere Verfallfristen, nach deren Ablaufen die Forderungen nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise eingeklagt werden können. Diese Klauseln stehen meist am Ende der jeweiligen Verträge. In Arbeitsverträgen sind kürzerer Verfallfristen als 3 Monate nach Rechtssprechung des BAG unwirksam.
2. Rechtsgrundlage
Die Forderung muss sich aus einer Rechtsgrundlage ergeben, also aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung im Betrieb (Zum Beispiel: Weihnachtsgeld wurde 3 Jahre in Folge immer gezahlt ohne wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgerbers).
3. Fälligkeit
Forderungen können nur geltend gemacht und eingeklagt werden zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch bereits fällig geworden ist.
4. Konkrete Berechnung
Die Forderungshöhe muss ganz genau berechnet werden. Dies klingt banal, ist aber für eine erfolgreiche Klage zwingend notwendig und oft gar nicht so einfach.