Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten teils deutliche Abweichungen vom sonstigen Arbeitsrecht. Wir informieren über die wichtigsten Besonderheiten.
Im Öffentlichen Dienst oder Staatsdienst stehen sowohl Angestellte der öffentlichen Hand als auch Beamte, Richter und Soldaten.
Bei den drei letztgenannten Gruppen richtet sich das Beschäftigungsverhältnis nach spezialgesetzlichen Regelungen, namentlich den Beamtengesetzen für Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte und den entsprechenden Besoldungs- und Versorgungsgesetzen, dem Deutschen Richtergesetz und dem Soldatengesetz. Sie alle unterliegen daher nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht.
Anders dagegen die Angestellten und Auszubildenden im Öffentlichen Dienst. Auf sie findet das Arbeitsrecht grundsätzlich Anwendung. Es wird jedoch durch einige Sonderregelungen modifiziert.
1. Die öffentlichen Arbeitgeber
Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes können der Bund, die Länder, die Kommunen sowie auch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sein. Dazu gehören nicht nur Verwaltungsbehörden im engeren Sinne, sondern z.B. auch öffentliche Hochschulen und Kliniken, die Bundesbank und die Sparkassen, die Landesrundfunkanstalten, nicht privatisierte Versorgungs- und Verkehrsbetriebe sowie die Sozialversicherung.
Je nach Arbeitgeber richten sich die Beschäftigungsverhältnisse nach unterschiedlichen Vorschriften. Eine große Rolle spielen dabei die anzuwendenden Tarifverträge: Für den Bund und die Kommunen ist das der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD), für die Länder deren jeweilige Tarifverträge (TV-L). Daneben gibt es für spezielle Bereiche eigene, weiter Tarifverträge, z.B. den TVöD-S für die Sparkassen oder den TVöD-E für die Entsorgungsbetriebe.
2. Wichtige Unterschiede zum allgemeinen Arbeitsrecht
Ein wichtiger Unterschied zur Privatwirtschaft besteht darin, dass man im Öffentlichen Dienst keine Betriebsräte kennt. Über die Arbeitnehmerrechte wachen hierfür vielmehr so genannte Personalräte. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind gesetzlich geregelt, unter anderem im Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG.
Weitere Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes. Sie enthalten u.a. spezielle Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Urlaub, Entgelt und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Hier einige der wichtigsten Abweichungen vom allgemeinen Arbeitsrecht:
3. Gehalt / Eingruppierung
Anders als in der Privatwirtschaft werden die Gehälter im Öffentlichen Dienst nicht frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt, sondern durch so genannte Eingruppierungen und Tabellenentgelte bestimmt. Die Entgeltgruppen reichen von E 1 bis zu E 15 und steigen mit der beruflichen Qualifikation. Wer z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, steigt mit E5 ein. Hochschulabsolventen starten mit E13. Innerhalb der Entgeltgruppen wird darüber hinaus in sechs Stufen nach der Dauer der Berufserfahrung gestaffelt (Tabellenentgelte): Nach einem Jahr rückt ein Mitarbeiter von Stufe 1 in die Stufe 2 auf. Weitere Aufstiege erfolgen nach zwei, drei, sechs, zehn und 15 Jahren.
Zur Grundvergütung kommen im Öffentlichen Dienst oft noch variable Leistungsentgelte, Zulagen oder Zuschläge hinzu. Der TVöD regelt außerdem vermögenswirksame Leistungen, eine Jahressonderzahlung sowie Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung.
Insbesondere über die Eingruppierung kommt es in der Praxis häufig zum Streit mit dem Dienstherrn. Wer der Meinung ist, zu niedrig eingruppiert worden zu sein, kann einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Rechtsanwalt Tim Fink ist auf öffentliches Dienstrecht spezialisiert und steht Ihnen dabei zur Seite. Er prüft für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die Eingruppierung korrekt vorgenommen und die Vorgaben des § 22 BAT eingehalten hat. Wenn Sie zu niedrig eingruppiert worden sind und Ihr Arbeitgeber eine Höhergruppierung ablehnt, kann Rechtsanwalt Fink für Sie entweder auf Zahlung der zu wenig gezahlten Bezüge klagen oder auf Feststellung, dass Sie nach einer höheren Vergütungsgruppe bezahlt werden müssen.
4. Kündigung
Besondere Regelungen gelten im Öffentlichen Dienst auch für die Kündigung. Einerseits findet zwar auch hier grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. § 34 TVöD enthält aber besondere Kündigungsfristen, die von denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abweichen. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer, die 15 Jahre im öffentlichen Dienst sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben, weitgehend unkündbar. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben aber auch bei ihnen möglich.
Anders als in der Privatwirtschaft ist die bei betriebsbedingten Kündigungen vorzunehmende Sozialauswahl im Öffentlichen Dienst außerdem nicht innerhalb eines Betriebes, sondern innerhalb einer Dienststelle vorzunehmen. Je nach dem geltenden Personalvertretungsrecht kann dies entweder eine einzelne Behörde sein oder auch mehrere in einem bestimmten Bereich.
Bei Kündigungen im Öffentliches Dienst prüft Rechtsanwalt Tim Fink für Sie, ob diese zulässig waren oder nicht und hilft Ihnen, sich gegen die Kündigung zu wehren.
5. Arbeitszeiten, Dienstort und Urlaub
Die wöchentliche Arbeitszeit und der Erholungsurlaub für Beschäftigte des Bundes sind ebenfalls im TVöD einheitlich geregelt. Die Arbeitszeit beträgt 39 Stunden, der Erholungsurlaub bei einer fünf Tage Woche 30 Arbeitstage. Zusatz- und Sonderurlaube sind nach TVöD möglich.
Beschäftigte können nach § 4 TVöD aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder vorübergehend abgeordnet werden.
§ 7 TVöD enthält Sonderformen der Arbeit, die von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abweichen, z.B. Nacht- oder Schichtarbeit usw. § 8 regelt die entsprechenden Ausgleichszahlungen.
6. Befristungen
Besonderheiten gelten auch für Befristungen: Im Öffentlichen Dienst gilt zwar auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz. § 30 TVöD stellt aber besondere Voraussetzungen für die Befristung auf. Er ermöglicht außerdem eine ordentliche Kündigung befristeter Dienstverhältnisse, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Sonderregelungen gibt es darüber hinaus für die Befristung von Führungspositionen.