Kostenlose Erstberatung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag:
Nord Telefonische Terminvereinbarung 040 / 555 573 690
West Telefonische Terminvereinbarung 0201 / 719 990 890
Ost Telefonische Terminvereinbarung 030 / 264 788 540
Süd Telefonische Terminvereinbarung 089 / 896 749 880

Urlaub

Sie haben eine Frage zu Ihrem Urlaubsanspruch, zum Urlaubsgeld, zur Urlaubsabgeltung oder Ihr Arbeitgerber gewährt Ihnen beantragten Urlaub nicht?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht ein Mindesturlaubsanspruch auf 24 Werktage, also bei einer 6 Tage- Woche. Bei einer 5 Tage Woche reduziert sich der Mindestanspruch entsprechend auf 20 Tage. In der Regel ist ein weitergehender Urlaub im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt. Schwerbehinderte haben bei 5 Arbeitstagen die Woche 5 zusätzliche Tage Urlaub (§ 125 SGB IX), Jugendliche haben nach § 19 JArbSCHG bis zu 30 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. In der anwaltlichen Praxis tauchen insbesondere 2 Probleme aus Arbeitnehmersicht auf.

1. Urlaubsverweigerung

Der Urlaub wird nicht genehmigt oder ein bereits genehmigter Urlaub wird kurzfristig verweigert. Wichtig ist hier, dass kein Selbstbeurlaubungsrecht besteht. Hier droht eine fristlose Kündigung. Das heißt aber nicht, dass man als Arbeitnehmer hilflos ist. Der Arbeitgeber darf Urlaub nach § 7 Bundesurlaubsgesetz nur verweigern, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Dies muss der Arbeitgeber vor Gericht darlegen und beweisen. Daher lohnt sich häufig eine Festestellungsantrag beziehungsweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn der Urlaubsbeginn schon nahe ist.

2. Finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub

Der Verfall und die Abgeltung von Urlaub ist in § 7 Absatz 3 und 4 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Grundsatz ist, dass der Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres von alleine erlischt.

Eine Übertragung aufs Folgejahr bis 31.03. ist möglich, wenn der Urlaub aus

a) dringenden betrieblichen Gründen
b) persönlichen Gründen

nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden kann.

Etwas anderes gilt, wenn eine Übertragung gelebte Praxis (sogenannten betriebliche Übung) beim Arbeitgeber ist. Dann verfällt der Urlaub unter Umständen gar nicht.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts gilt der Verfall zum Jahresende bzw. 31.03 des Folgejahres auch nicht bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Urlaubsanspruch verfällt bei langer Krankheit in der Regel erst nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Unter Umständen muss hier zwischen arbeitsvertraglichem bzw. tariflichem Urlaub auf der einen und gesetzlichem Mindesturlaub auf der anderen Seite unterschieden werden. Dies hängt vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag ab.

Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist noch nicht genommener Urlaub in Geld abzugelten.