Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24.10.2018 – 7 AZR 92/17
Inhaltsübersicht
1. Befristung im Arbeitsrecht
Die Befristung im Arbeitsverhältnis wird immer häufiger. Sie kann sowohl mit sachlichem Grund als auch ohne sachlichen Grund erfolgen, wie das Teilzeitbefristungsgesetz vorgibt. In jedem Falle bedarf sie aber einer Schriftform, um auch wirksam zu sein. Hierbei darf die Befristungsdauer ohne Sachgrund grundsätzlich nur zwei Jahre betragen, Ausnahmen gelten allerdings bei vormals Beschäftigungslosen*, die das 52. Lebensjahr vollendet haben. Sonderregelungen für die Befristung wissenschaftlicher Arbeitskräfte sind gesondert gesetzlich geregelt.
2. Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der beklagten Rundfunkanstalt befristete Arbeitsverträge vom 15.02.2010 bis 14.02.2013 sowie vom 24.01.2013 bis zum 14.02.2016. Die Befristung wurde vereinbart, „weil die zur Verfügung stehende Planstelle aus programmlichen Gesichtspunkten befristet ausgeschrieben wurde und der Arbeitnehmer programmgestaltend tätig wird“. Der Kläger wollte die vereinbarte Befristung nicht hinnehmen und ging deshalb vor das Arbeitsgericht. Nach dem das Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht gegangen ist, hat dieses die weiteren Bearbeitung des Falles nun an das zuständige Landesarbeitsgericht Sachsen mit einer Entscheidung vom 24.10.2018 zurückverwiesen.
3. Sachlicher Grund für eine Befristung
Das Teilzeitbefristungsgesetz lässt die Befristung aufgrund eines sachlichen Grundes zu. „Sachliche Gründe“ nennt dieses Gesetz in § 14 Absatz 1 Satz 2. Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt ist. Das kann etwa im Bereich des Rundfunks der Fall sein. Andere Beispiele sind teils gar prominenente Schauspieler oder Profifußballer, die in den vergangenen Jahren immer wieder die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung beschäftigten, wie etwa folgende Entscheidungen zeigen:
Zum einen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2017 – 7 AZR 864/15 zur Zulässigkeit der Befristung des „Der Alte“-Schauspielers Pierre Sanoussi-Bliss alias „Axel Richter“ oder auch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 zur Befristung des ehemaligen Fußballtorhüters Heinz Müller hinsichtlich seiner Zeit beim Bundesligaverein 1. FSV Mainz 05.
4. Rundfunk
Nicht nur juristisch zählt man zum Rundfunk in der Regel Radio bzw. Hörfunk und Fernsehen. Unabhängig vom Inhalt besteht die Freiheit der Rundfunkbetreiber zur Programmgestaltung und die Freiheit der Berichterstattung. Zu den Begünstigten rechnet man sowohl öffentlich-rechtliche, als auch private Rundfunkanstalten.
Nach dem Bundesarbeitsgericht umfasst der Schutz der Rundfunkfreiheit aus dem Grundgesetz zugunsten der Rundfunkanstalten aber eben auch Auswahl, Einstellung und Beschäftigung ihrer Rundfunkmitarbeiter. Dies betrifft auch die Entscheidung, ob Mitarbeiter fest oder nur vorübergehend beschäftigt werden. Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden.
Letztlich müssen aber die Interessen der Rundfunkfreiheit mit denen des Arbeitnehmers abgewogen werden. Hierbei kann man nicht schon grundsätzlich davon ausgehen, dass die Interessen des Rundfunkarbeitgebers den Interessen der Mitarbeiter an dauerhafter Beschäftigung vorgehen würden.
5. Abwägung der Belange
Anzustellen ist also regelmäßig eine Abwägung der Belange der Rundfunkanstalt und des Arbeitnehmers im Einzelfall. Laut Urteil darf den Rundfunkanstalten eine gewisse Freiheit und Flexibilität bei der Ausgestaltung des Programms nicht genommen werden.
Es soll demnach berücksichtigt werden, dass das Bundesverfassungsgericht befristeten Arbeitsverhältnissen im Rundfunksektor vor allem deshalb anerkennt, weil veränderte Themen der Berichte, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und der sich wandelnde Geschmack der Radiohörer und Fernsehzuschauer eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen. Es könne nicht erwartet werden, dass die bisher für die das Programm gestaltenden Mitarbeiter auch bei geänderten Abläufen des Programms einfach weiter wie bisher mitwirken könnten.
Es ist besonders von Belang, inwiefern der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunkanstalt Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen Interessen des Publikums gerecht werden kann, wenn sie denn den Arbeitnehmer weiter unbefristet auf seiner Position beschäftigt. Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung dafür sprechen, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis besteht, dass der Arbeitnehmer ausgetauscht wird.
6. Berücksichtigung vorheriger Zeit als freier Mitarbeiter
Arbeitnehmer haben regelmäßig ein Interesse am Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses, damit ihre Position gesichert wird. Dies gilt aber nicht für eine dem Arbeitsverhältnis vorangegangene Tätigkeit beim Rundfunk als freier Mitarbeiter.
Eine vorherige Position als freier Mitarbeiter mit den gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten wie im Arbeitsverhältnis kann aber trotzdem dem Interesse der Rundfunkanstalt am Austausch des Mitarbeiters die Waage halten. Beschäftigt eine Rundfunkanstalt einen programmgestaltenden Mitarbeiter über eine lange Zeit mit der gleichen Tätigkeit, kann daraus geschlossen werden, dass aus ihrer Sicht eine Auswechslung des Mitarbeiters nicht notwendig ist.
Das gilt jedenfalls auch für eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte Tätigkeit als freier Mitarbeiter, während der der spätere Arbeitnehmer die gleichen oder gleichartige Tätigkeiten wie in dem späteren Arbeitsverhältnis ausgeübt hat.
7. Fazit
Ob nun Schauspieler, Profifußballer oder Rundfunkredakteur, eine Eigenart der Arbeitsleistung wird vom Bundesarbeitsgericht angenommen und hierin ein Sachgrund für eine Befristung gesehen. Somit bleibt in diesen Bereichen die Tür für eine zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis weiter offen. Seien wir gespannt, welche Gerichtsentscheidungen die Spitzen des Sports und der Kunst noch in Zukunft für uns im Bereich der Befristung bereithalten.
*Die maskuline Form soll im Folgenden stellvertretend für sämtliche Geschlechter stehen. Auf die Nennung weiterer Geschlechter wird jeweils aus Gründen der Lesbarkeit des Textes verzichtet.