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Elternzeit: Antrag, Verlängerung, Kündigungsschutz & mehr

Der Text erklärt die arbeitsrechtlichen Folgen der Elternzeit und was bei der Beantragung der Elternzeit zu beachten ist.

1. Was ist Elternzeit?

Elternzeit dient der Kindererziehung. Der Arbeitgeber muss den Elternteil hierzu für bis zu drei Jahre pro Kind freistellen. Die Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, es ist also nicht die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Allerdings muss die Elternzeit fristgerecht angemeldet werden.

Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten und bekommen kein Gehalt. Auf Wunsch und unter bestimmten Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG) können sie allerdings mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Das Arbeitsverhältnis bleibt in jedem Fall bestehen und wird nach der Elternzeit unverändert fortgesetzt. Allerdings hat der Arbeitnehmer dann nur Anspruch auf eine Tätigkeit, die dem Arbeitsvertrag entspricht. Er kann nicht die Rückkehr auf „seine Stelle“ verlangen.

Beispiel: Arbeitnehmerin A geht für zwei Jahre in Elternzeit. Zuvor hat sie als Redakteurin im Bereich „Wirtschaft“ einer Tageszeitung gearbeitet. Nach ihrer Rückkehr soll sie für das Ressort „Politik“ schreiben. Soweit der Arbeitsvertrag nicht auf „Wirtschaft“ festgelegt war, muss A sich mit dem Wechsel abfinden.

Während der Elternzeit sind die Eltern außerdem vor Kündigungen besonders geschützt (dazu im Detail siehe unten.)

Tipp: Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer in aller Regel Anspruch auf Elterngeld.

2. Wer kann Elternzeit nehmen?

Jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie sind Arbeitnehmer. Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich, also etwa auch bei befristeten Verträgen, Minijobs und Ausbildungsverträgen.
  • Sie müssen mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.
  • Sie dürfen während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Der Anspruch steht Ihnen auch zu, wenn der andere Elternteil gleichzeitig oder zeitlich versetzt ebenfalls Elternzeit nimmt. Elternzeit kann genommen werden für

  • das eigene leibliche Kind,
  • das leibliche Kind des Ehepartners oder Lebenspartners,
  • für ein Pflegekind in Vollzeitpflege und
  • für ein Adoptivkind.

3. Dauer der Elternzeit

Arbeitnehmer müssen die maximale Dauer von drei Jahren pro Kind nicht ausreizen oder an einem Stück nehmen. Vielmehr sind natürlich auch kürzere Zeiträume zulässig.

Möglich ist die Elternzeit frühestens ab der Geburt und bis zum 8. Geburtstag des Kindes. Bei der Mutter beginnt die Elternzeit frühestens mit dem Ende des Mutterschutzes. Die Zeit des Mutterschutzes wird von den drei Jahren Elternzeit abgezogen.

Der Anspruch kann entweder am Stück genutzt oder in zwei oder drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Möchte man ihn in mehr als drei Zeitabschnitte aufteilen, muss der Arbeitgeber zustimmen.

Wie die Elternzeit im Detail aufgeteilt werden kann, hängt auch vom Alter des Kindes ab:

Elternzeit vor dem 3. Geburtstag

Bis zum 3. Geburtstag des Kindes besteht der Anspruch auf Elternzeit uneingeschränkt.

Der Elternteil kann sich in dieser Phase aussuchen, wann genau er die Elternzeit nimmt. Er muss sich bei der Anmeldung jedoch für die kommenden zwei Jahre festlegen. Diese beiden Jahre werden „Bindungszeitraum“ genannt. Beantragt der Vater oder die Mutter für einen Teil dieser zwei Jahre keine Elternzeit, verzichtet er oder sie auf die Möglichkeit, in diesem Zeitraum weitere Elternzeit zu nehmen. Eine Änderung im Bindungszeitraum ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Beispiel: Der Vater meldet für ein Jahr ab der Geburt seines Kindes bei seinem Arbeitgeber Elternzeit an. Das bedeutet gleichzeitig, dass er zwischen dem 1. Geburtstag bis zum 2. Geburtstag ohne Einverständnis des Arbeitgebers keine weitere Elternzeit nehmen kann.

Elternzeit ab dem 3. Geburtstag

Ab dem dritten Geburtstag des Kindes sind die Möglichkeiten eingeschränkter. Hier stehen nur noch 24 Monate der Elternzeit zur Verfügung.

Beispiel: Die Mutter nimmt in den ersten beiden Jahren ab der Geburt Elternzeit und geht danach wieder arbeiten. Die übrigen 12 Monate kann sie dann auch noch nehmen, wenn ihr Kind schon 3 Jahre alt ist und bis es 8 Jahre alt wird.

Beginnt der 3. Zeitabschnitt erst am 3. Geburtstag des Kindes oder danach, kann der Arbeitgeber diesen 3. Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Schwelle hierfür liegt allerdings hoch. In aller Regel genügt es nicht, dass der Arbeitgeber sich auf gestiegene Kosten beruft.

Der Arbeitgeber hat für die Ablehnung ab Zugang des Antrags acht Wochen Zeit.

4. Der Antrag auf Elternzeit

Der Antrag auf Elternzeit ist nicht kompliziert. Wichtig ist nur, dass sie in der richtigen Form und rechtzeitig beim Arbeitgeber angemeldet wird.

Wie muss die Elternzeit beantragt werden?

Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag ist also auf einem unterschriebenen Papier einzureichen. Ein Antrag per E-Mail oder Telefax reicht nicht. Möchte der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten, hat er den Umfang der gewünschten Arbeitszeit sowie ihre Verteilung anzugeben.

Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über die Elternzeit ausstellen.

Wann muss die Elternzeit beantragt werden?

Für die rechtzeitige Anmeldung gelten die folgenden Fristen:

  • Für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes beträgt die Frist sieben Wochen. Soll die Elternzeit also beispielsweise ab der Geburt beginnen, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber zugehen.
  • Elternzeit, die zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden soll, muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn angemeldet werden.
Achtung: Liegt die Elternzeit so, dass sie vor dem 3. Geburtstag beginnt und danach endet, müssen zwei Fristen eingehalten werden. Für den Teil vor dem 3. Geburtstag gilt die 7-Wochen-Frist und für den Teil danach die 13-Wochen-Frist.

Ausnahmsweise ist eine kürzere Frist möglich, etwa bei Frühgeburten. Versäumt der Arbeitnehmer die Anmeldefrist in anderen Fällen, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch. Er muss keinen erneuten Antrag auf Elternzeit einreichen.

5. Verlängerung der Elternzeit

Die Elternzeit kann während des Bindungszeitraums (s.o.) nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers verlängert werden. Allerdings kann der Arbeitgeber seine Zustimmung in manchen Fällen nicht verweigern, weil er nämlich seine Interessen gegen die des Elternteils abzuwägen hat.

Beispiel: Das Kind ist überraschend schwer erkrankt. Die Familie ist auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen und der Arbeitgeber kann mit vertretbarem Aufwand eine Ersatzkraft einstellen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Verlängerung grundsätzlich zustimmen.

Trotzdem benötigt der Arbeitnehmer die Zustimmung! Bleibt diese aus, sollte er sich an einen Anwalt wenden. Der eigenmächtige Wechsel in die Elternzeit ist nicht zu empfehlen.

Die Zustimmung des Arbeitgebers ist allerdings von vornherein entbehrlich, wenn

  • ein Elternteil die Elternzeit für eine kürzere Zeit genommen hat, weil das Kind anschließend vom Partner betreut werden sollte
  • und diesem die Betreuung nun aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist.

Die Verlängerung zählt dann nicht als neuer Zeitabschnitt.

Beispiel: Mutter und Vater vereinbaren, dass im ersten Jahr nach der Geburt die Mutter und anschließend der Vater ein Jahr lang in Elternzeit gehen, um das gemeinsame Kind zu betreuen. Zehn Monate nach der Geburt erkrankt der Vater schwer und kann die Betreuung daher nicht mehr leisten (oder: das Ehepaar trennt sich und der Vater wohnt nicht mehr in einem Haushalt mit dem Kind).

Kein wichtiger Grund läge hingegen vor, wenn die Mutter bloß die nunmehr reibungslosen Abläufe nicht unterbrechen möchte.

Nach dem Bindungszeitraum kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers nahtlos verlängert werden (LAG Berlin-Brandenburg, 21 Sa 390/18). Es gelten allerdings dieselben Einschränkungen wie schon bei der vorangegangenen Beantragung (s.o.). Insbesondere ist die Anmeldefrist einzuhalten. Außerdem kann der Arbeitgeber eine 3. Elternzeit nach dem 3. Geburtstag unter Umständen ablehnen.

6. Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Elternzeit

Kurz vor und während der Elternzeit gilt ein gesteigerter Kündigungsschutz – der Arbeitgeber kann in dieser Zeit den Arbeitsvertrag nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich. Allerdings muss dem eine Behörde zustimmen.

Beispiele:

  • Der Betrieb wird dauerhaft geschlossen.
  • Der Arbeitnehmer hat eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen (z.B. schwerer Diebstahl ggü. dem Arbeitgeber).
  • Die wirtschaftliche Existenz eines kleinen Unternehmens mit fünf oder weniger Arbeitnehmern ist gefährdet, weil die Stelle während der Elternzeit nicht befristet besetzt werden kann.

Ausführliche Informationen zum besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit finden Sie hier.

7. Aufhebungsvertrag in der Elternzeit

Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine beidseitige Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsvertrag zu beenden. Hier gelten keine besonderen Einschränkungen während der Elternzeit. Sind sich der in Elternzeit gehende Elternteil und dessen Arbeitgeber einig, können sie das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit einvernehmlich aufheben.

8. Urlaubsanspruch in Elternzeit

Auch für den Urlaub gelten während der Elternzeit besondere Regeln.

Nur wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet, besteht der normale Anspruch auf Urlaub. Arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht, ergibt ein Urlaubsanspruch auch keinen Sinn.

Der Resturlaub, der dem Elternteil zu Beginn der Elternzeit zusteht, verfällt nicht. Der Elternteil kann ihn grundsätzlich auch nach der Elternzeit nehmen. Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit, muss der Resturlaub ausgezahlt werden.

Die Elternzeit deckt sich selten mit dem Kalenderjahr. Oft ist der Arbeitnehmer nur einige Monate eines Jahres in Elternzeit. Dann kann der Arbeitgeber den jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in Elternzeit ist. Ist der Arbeitnehmer hingegen nur einen Teil des Monats in Elternzeit, verringert sich der Urlaubsanspruch nicht.

Beispiel: Die Mutter ist vom 5. Januar bis 23. August in Elternzeit und hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Sie ist damit sechs volle Monate in Elternzeit (Februar bis Juli). Januar und August zählen nicht als volle Monate. Ihr Urlaubsanspruch verringert sich deshalb um sechs Zwölftel, also um 15 Tage.

Es kann passieren, dass der Elternteil vor der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen hat, als ihm nach der Kürzung noch zusteht. Dann kann der Arbeitgeber den Urlaub kürzen, der dem Elternteil nach der Elternzeit zusteht.

9. Besonderheiten für Geburten vor dem 1. Juli 2015

Ist das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, gelten zum Teil andere Regelungen.

  • Zum einen kann die Elternzeit höchstens in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
  • Einer Aufteilung in mehr als zwei Zeitabschnitte muss der Arbeitgeber zustimmen.
  • Außerdem können maximal 12 Monate Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes genommen werden.
  • Es gilt zudem immer eine Anmeldefrist von 7 Wochen. Dabei spielt keine Rolle, ob die Elternzeit vor oder nach dem 3. Geburtstag des Kindes genommen werden soll. Deshalb gilt auch der Kündigungsschutz immer ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

10. Fazit

  • Eltern können bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. In diesem Zeitraum müssen sie nicht arbeiten und bekommen kein Gehalt.
  • Beide Eltern können die Elternzeit unabhängig voneinander oder gemeinsam nehmen und in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen.
  • Der Arbeitgeber kann die Elternzeit grundsätzlich nicht ablehnen. Etwas anderes gilt allenfalls für die dritte Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes.
  • Die Elternzeit muss rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.
  • Vor und während der Elternzeit genießen die Eltern einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann ihnen dann nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen.
  • Ist das Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, sind die Regeln für Eltern etwas eingeschränkter.

11. Video

12. FAQ

Was ist die Elternzeit?
Wie lange dauert die Elternzeit?
Können Arbeitnehmer während der Elternzeit gekündigt werden?