1. Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank werde?
Urlaub soll Ihrer Erholung dienen. So bestimmt es schon § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und spricht ausdrücklich von „Erholungsurlaub“. Sinn und Zweck des gesetzlichen Urlaubs besteht also darin, Ihnen eine Pause zu gönnen und zu ermöglichen, Kraft zu tanken und Überlastungen vorzubeugen. Aus diesem Grund dürfen Sie beispielsweise während Ihres Urlaubs auch nicht nebenbei arbeiten (§ 8 BUrlG).
Schließlich können Sie sich kaum erholen, wenn Sie krank im Bett liegen. Krankheitstage sind somit keine Urlaubstage und der Urlaubsanspruch verfällt nicht. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 9 BUrlG bestimmt.
Hierbei ist egal, ob Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit verschuldet haben oder nicht. Haben Sie sich beispielsweise bei einer riskanten Sportart verletzt, verfällt Ihr Urlaubsanspruch für diese Zeit trotzdem nicht (allerdings kann Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen).
Beispiel: Bei einem leichten Schnupfen sind Sie zwar krank, nicht aber arbeitsunfähig. Ebenso würden leichte Kopfschmerzen viele Arbeitnehmer nur selten an der Arbeit hindern. In diesen Fällen können Sie keine Urlaubstage nachholen.
Wenn Sie im Urlaub erkranken, besteht übrigens kein Entscheidungsspielraum Ihres Arbeitgebers. Die Krankheitszeit zählt nicht als Urlaub – so bestimmt es eindeutig das Gesetz. Sollte Ihr Arbeitgeber sich also weigern, das anzuerkennen, wenden Sie sich unbedingt an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
2. Wie weise ich die Krankheit nach?
In vielen Unternehmen genügt es, wenn Sie sich schlicht bei Ihrem Arbeitgeber für den betreffenden Tag abmelden (sog. Krankmeldung). Erst bei einer mehrtägigen Erkrankung ist ein ärztliches Attest notwendig. Je nach Arbeitgeber herrscht hier eine mehr oder weniger strenge Handhabung.
Sie müssen Ihre Krankheit daher durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigen lassen und Ihrem Arbeitgeber dieses Attest vorlegen. Auch müssen Sie Ihren Arbeitgeber in Kenntnis setzen,
- dass Sie arbeitsunfähig sind,
- wie lange Sie voraussichtlich krank sind und
- wo Sie sich gerade aufhalten.
Sie sollten Ihre Erkrankung möglichst schnell anzeigen und auch das Attest sollte schon am ersten Krankheitstag bei Ihrem Arbeitgeber sein. Teilweise wird tarifvertraglich sogar bestimmt, dass Sie Ihre Urlaubstage nur bei einer sofortigen Benachrichtigung des Arbeitgebers nachholen dürfen.
Zudem sollten Sie gerade im Ausland darauf achten, dass der Arzt ein den deutschen Vorgaben entsprechendes Attest ausstellt. Insbesondere ist die Differenzierung zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit wichtig. Bei Mängeln des Attests haben Sie das Nachsehen.
3. Wann kann ich den Urlaub nachholen?
Viele Arbeitnehmer würden ihren Urlaub gerne einfach um die Krankheitstage verlängern oder ihren Urlaub sogar komplett neu planen. Das ist aber grundsätzlich nicht so einfach möglich.
Zwar zählen Ihre Krankheitstage nicht als Urlaub; wollen Sie die so gesparten Urlaubstage aber neu verplanen, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber noch einmal Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber soll dann zwar Ihre Wünsche berücksichtigen, muss jedoch auch betriebliche Belange und Urlaubwünsche anderer Arbeitnehmer beachten (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
4. Was gilt, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?
Auch bei einer Erkrankung Ihres Kindes ist die Erholung meist dahin. Schließlich können Sie sich nur schlecht entspannen, wenn Sie ein krankes Kind pflegen müssen.
§ 9 BUrlG erfasst aber ausdrücklich nur die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst. Die Erkrankung Ihres Kindes ist nicht erfasst. Denn grundsätzlich bleibt es dabei, dass Sie als Arbeitnehmer das Risiko eines erholsamen Urlaubs tragen. Ihr Arbeitgeber ist hingegen für die Qualität Ihres Urlaubs nicht verantwortlich. § 9 BUrlG stellt lediglich eine eng begrenzte Ausnahmeregelung dar und darf nicht auf andere Situationen abseits Ihrer eigenen Arbeitsunfähigkeit übertragen werden.
5. Fazit
- Sind Arbeitnehmer während ihres Urlaubs aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig, so zählt die Krankheitszeit nicht als Urlaub. Die verlorenen Urlaubstage können später nachgeholt werden.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.
- Arbeitgeber müssen nicht immer die neuen Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen. Sofern betriebliche Belange oder Urlaub anderer Arbeitnehmer gegen die Bitte des Arbeitnehmers sprechen, kann der Arbeitgeber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt die Nachholung des Urlaubs ermöglichen.
- Pflegen Arbeitnehmer während ihres Urlaubs ihr erkranktes Kind, so zählt das trotz mangelnder Erholung als Urlaub. Neue Urlaubstage werden nicht gewährt.