1. Was ist die Probezeit und wie lange darf sie dauern?
Wie das Wort schon sagt, ist die Probezeit für die Erprobung des Arbeitnehmers gedacht und hat sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Vorteil, einen Eindruck über die Option einer weiteren Zusammenarbeit zu gewinnen. Die Probezeit ist dementsprechend eine vertraglich vereinbarte Testphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist heutzutage aber üblich. Fehlt eine Vereinbarung, gibt es also auch keine Probezeit.
Eine Ausnahme gilt nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) für Auszubildende, bei denen zwingend eine Probezeit von mindestens einem Monat vorgeschrieben ist.
Nach dem Grundsatz der sog. Vertragsfreiheit sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei in der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Probezeit. Die Probezeit kann nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Erprobung u.U. auch verlängert werden.
Dabei ist allerdings die gesetzliche Beschränkung hinsichtlich der maximalen Länge zu beachten: Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die vereinbarte Probezeit einer Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten – eine Verlängerung nach Ablauf dieser sechs Monate ist dann nicht mehr möglich. Bei Auszubildenden darf die Probezeit sogar nur maximal vier Monate andauern.
Abweichungen kommen nur durch Tarifvertrag in Betracht.
2. Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Bei einer ordentlichen Kündigung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss weder zum 15. des Monats noch zum Ende des Monats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet vielmehr genau zwei Wochen nach Zugang der Kündigung. Diese verkürzte Kündigungsfrist im Vergleich zur regulären Kündigungsfrist von vier Wochen ergibt sich aus dem Zweck der Probezeit (s.o.), damit die Vertragsparteien sich möglichst einfach wieder voneinander lösen können.
Die Kündigungsfrist von zwei Wochen ist gesetzlich als Minimum vorgeschrieben. Die Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen in der Probezeit ist selbstverständlich möglich und obliegt Arbeitgeber und -nehmer. Eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen ist lediglich durch Tarifvertrag denkbar, § 622 Abs. 4 BGB.
Damit die Kündigung als während der Probezeit ausgesprochen gilt und der Arbeitgeber bzw. -nehmer von der verkürzten Frist profieren kann, muss sie dem Vertragspartner noch innerhalb der Probezeit zugehen. Dass die Kündigung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschickt wurde, ist nicht ausreichend. Unschädlich ist aber, wenn die Kündigung erst in der letzten Woche der Probezeit zugeht und die Frist von zwei Wochen dementsprechend über den Ablauf der Probezeit hinaus geht – das Arbeitsverhältnis also nach dem Ende der Probezeit ausläuft.
Ohne Vereinbarung einer Probezeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt vom ersten Arbeitstag an die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, da eine Probezeit ja gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Eine längere Probezeit als sechs Monate führt ebenfalls dazu, dass ab dem siebten Monat die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gilt.
3. Was ist mit einer fristlosen Kündigung?
Auch während der Probezeit kann die Kündigung außerordentlich erfolgen, sofern ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegt, § 626 Abs. 1 BGB. Das müssen Tatsachen sein, auf Grund derer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Diese Möglichkeit besteht übrigens unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer in der Probezeit befindet oder nicht.
Die fristlose Kündigung wirkt sofort, muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
4. Welchen Schutz genießen Sie bei der Probezeitkündigung?
Während der Probezeit genießt der Arbeitnehmer in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG findet in zeitlicher Hinsicht nämlich erst Anwendung, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist. Der zeitlich früheste Beginn für die Anwendung des KSchG entspricht also der Maximaldauer der Probezeit, sodass sie sich regelmäßig nicht überschneiden können.
Etwas anderes gilt (sofern die notwendige Betriebsgröße vorliegt), wenn der Arbeitnehmer schon seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt ist und für den Antritt einer neuen Stelle innerhalb des Betriebs eine Probezeit vereinbart wurde.
Arbeitnehmer sind jedoch auch während der Probezeit nicht völlig schutzlos.
- Zum einen gilt auch schon in dieser Zeit der Sonderkündigungsschutz (s.u.).
- Andererseits darf die Kündigung nicht:
- Sittenwidrig oder willkürlich sein. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung kein ethisches Minimum einhält, auf sachfremden oder verwerflichen Motiven beruht oder aus Rachsucht oder Vergeltung erfolgt.
- diskriminieren, denn Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnische Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind verboten.
- oder maßregeln. Davon spricht man, wenn die Kündigung als Maßregelung bzw. Strafe eingesetzt wird, obwohl der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, 612a BGB.
Insbesondere ist der Sonderkündigungsschutz bei Schwangeren zu beachten: Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und können sowohl während der Schwangerschaft als auch bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
Obwohl Schwerbehinderte grundsätzlich ebenfalls Sonderkündigungsschutz genießen, kommt ihnen kein besonderer Kündigungsschutz während der Probezeit zu. Dieser Sonderkündigungsschutz greift nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nämlich erst nach sechs Monaten – also nach Ablauf der Probezeit. Sonderkündigungsschutz und Probezeit überschneiden sich also nicht.
Zusätzlich ist bei Bestehen eines Betriebsrates dieser, wie bei jeder Kündigung, anzuhören.
5. Was können Sie gegen eine Kündigung während der Probezeit tun?
Bei einer Kündigung während der Probezeit kann genauso wie bei der Kündigung im „regulären“ Arbeitsverhältnis Kündigungsschutzklage erhoben werden. Mittels dieser Klage wird sodann die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüft.
Hierzu wenden Sie sich gerne ohne Zeitverlust an unsere Kanzlei, damit wir die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage gemeinsam durchgehen können.
6. Fazit
- Eine Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen, sondern muss zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden.
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit läuft nach den üblichen Regeln ab und erfolgt dementsprechend mittels ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung.
- Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt der Arbeitnehmer in der Probezeit nicht.
- Ein Kündigungsgrund ist während der Probezeit nicht notwendig.
- Sofern vertraglich keine längere Frist vereinbart wurde, gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
- Die Kündigung in der Probezeit muss dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber noch während der Probezeit zugehen. Das Abschicken innerhalb dieser Zeit genügt nicht.
- Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere gilt auch in der Probezeit.