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Schwanger im befristeten Arbeitsvertrag

Eine Schwangerschaft bringt auch im befristeten Arbeitsverhältnis keine Nachteile für die Arbeitnehmerin. Wir erläutern, was Schwangere mit befristetem Arbeitsvertrag wissen müssen.

  1. Kann der Arbeitgeber bei Schwangerschaft während der Befristung kündigen?
  2. Kündigung erhalten – Was tun?
  3. Kann man im befristeten Arbeitsverhältnis Elternzeit nehmen?
  4. Gibt es im befristeten Arbeitsverhältnis ein Beschäftigungsverbot für Schwangere?
  5. Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft endet?
  6. Darf ich meine Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch verheimlichen?
  7. Fazit
  8. Video

1. Kann der Arbeitgeber bei Schwangerschaft während der Befristung kündigen?

Im befristeten Arbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Häufig kann der Arbeitgeber daher ohnehin nur außerordentlich kündigen. Die Hürden dafür liegen jedoch hoch.

Arbeitnehmerinnen sind während einer Schwangerschaft grundsätzlich vor einer Kündigung geschützt (§ 17 MuSchG). Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen in befristeter Anstellung und sogar in der Probezeit. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist daher in den meisten Fällen unzulässig.

Dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft vor Kündigung bekannt sein oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt werden. Ansonsten greift der besondere Kündigungsschutz nicht!
Der Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft und dauert mindestens bis vier Monate nach der Entbindung. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft weiß, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine großzügige Hilfestellung geschaffen: Die Schwangerschaft beginnt demnach 280 Tage vor dem ärztlich errechneten Tag der Geburt. So können Schwangere den Beginn des Kündigungsschutzes genau ausrechnen.
 
Das BAG hat die 280-Tage-Regel mit Urteil vom 24.11.2022 bestätigt und damit der teilweise geforderten Verkürzung des Kündigungsschutzes auf die durchschnittliche Schwangerschaftszeit von 266 Tagen eine Absage erteilt (2 AZR 11/22).

Das Mutterschutzgesetz schützt auch Schwangere, die eine Fehlgeburt erleiden. Diese sind ebenfalls für vier Monate ab der Fehlgeburt vor einer Kündigung geschützt, wenn diese nach der zwölften Schwangerschaftswoche eingetreten ist.

Eine Kündigung ist aber ausnahmsweise auch während der Schwangerschaft zulässig, wenn sie in keinerlei Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Die Kündigung wird in dem Fall aber nur wirksam, wenn die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz sie für zulässig erklärt. So kann beispielsweise eine verhaltensbedingte Kündigung auch während der Schwangerschaft und im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig sein. Will der Arbeitgeber hingegen betriebsbedingt kündigen, muss er die Schwangerschaft bei der Sozialauswahl angemessen berücksichtigen. Eine Kündigung ist hier während der Schwangerschaft oft unwirksam.

Beispiel: Arbeitnehmerin A ist schwanger und arbeitet in einer Bäckerei. Hin und wieder bedient sich B unerlaubt am Gebäck. Arbeitgeber B hatte A darauf bereits abgemahnt. Als er A erneut beim Naschen erwischt, kündigt er A verhaltensbedingt. Die Kündigung steht in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft und ist daher grundsätzlich möglich.
 
Gegenbeispiel: Unternehmer C betreibt einen Supermarkt. Die Geschäfte laufen schlecht. C kündigt daraufhin der schwangeren Arbeitnehmerin D betriebsbedingt. C hätte aber auch dem Arbeitnehmer E kündigen können, der erst seit wenigen Wochen im Betrieb beschäftigt ist. Die gekündigte Arbeitnehmerin wehrt sich daher erfolgreich gegen die Kündigung wegen falscher Sozialauswahl.

2. Kündigung erhalten – Was tun?

Kündigt der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft, sollten Arbeitnehmerinnen an zwei Dinge denken:

Schwangerschaft mitteilen

Der Arbeitgeber sollte innerhalb kürzester Zeit (maximal zwei Wochen) schriftlich über die Schwangerschaft informiert werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber schon von der Schwangerschaft wusste. Nur mit einer schriftlichen Mitteilung können Schwangere zweifelsfrei beweisen, dass der Arbeitgeber rechtzeitig informiert war und daher ein Kündigungsverbot besteht. Eine E-Mail ist hierzu ausreichend.

Kündigungsschutzklage erheben

Zeitgleich sollten Arbeitnehmerinnen innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Auf keinen Fall sollten sich Arbeitnehmerinnen darauf verlassen, dass der Arbeitgeber die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft zurücknimmt. Hat der Arbeitgeber nämlich unabhängig davon gekündigt, wird er die Kündigung aufrechterhalten.

3. Kann man im befristeten Arbeitsverhältnis Elternzeit nehmen?

Arbeitnehmer haben nach § 15 BEEG in der Regel Anspruch auf Elternzeit. Das gilt auch für befristet Angestellte. Die Elternzeit endet allerdings, wenn der befristete Arbeitsvertrag ausläuft. Die Elternzeit verlängert das Arbeitsverhältnis nicht.

Etwas anderes gilt bei Auszubildenden. Hier führt die Elternzeit (nicht jedoch der Mutterschutz!) in der Regel zur Verlängerung der Ausbildung.

Befristet angestellte Arbeitnehmerinnen können grundsätzlich auch Mutterschaftsgeld und Elterngeld beantragen. Das Elterngeld beträgt 67 % des durchschnittlichen Nettogehalts, muss aber mindestens 300 Euro und darf maximal 1.800 Euro betragen.

4. Gibt es im befristeten Arbeitsverhältnis ein Beschäftigungsverbot für Schwangere?

Schwangere werden durch das Mutterschutzgesetz vor besonderen Gefahren geschützt. Das gilt auch im befristeten Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmerinnen unterliegen daher im Zeitraum von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach einem Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG), erhalten in dieser Zeit ihr Gehalt aber weiterhin.

Daneben können Schwangere dem Arbeitgeber regelmäßig auch ein ärztliches Attest über ein Beschäftigungsverbot vorlegen. Das gilt zum Beispiel bei Tätigkeiten, die besondere Risiken für die Schwangerschaft mit sich bringen (z.B. Lehrerin, Kindergärtnerin oder Polizistin). In dem Fall werden Schwangere weiterhin bezahlt (wie bei einer Krankschreibung). Die Befristung ändert daran nichts.

5. Was passiert, wenn der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft endet?

Grundsätzlich hat die Schwangerschaft keine Auswirkungen auf den Ablauf der Befristung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsvertrag nicht um den Zeitraum der Schwangerschaft verlängern (Ausnahme: Befristete angestellte Mitarbeiterinnen an Hochschulen oder staatlichen Forschungseinrichtungen, § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG). Schwangere haben auch keinen besonderen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Der Arbeitsvertrag läuft daher unabhängig von einer Schwangerschaft wie geplant aus.

Verlängert der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis nicht, muss sich die schwangere Arbeitnehmerin spätestens drei Monate vor Vertragsende bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Erfolgt die Meldung zu spät oder gar nicht, droht eine Kürzung des Arbeitslosengeldes (ALG I).

Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich zur Vertragsverlängerung bereit war und wegen der Schwangerschaft davon Abstand nimmt. In dem Fall verstößt der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses verbietet eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und damit auch wegen Schwangerschaft (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2001 – Az. C-438/99).
Beispiel: Arbeitgeber B ist mit Arbeitnehmerin A sehr zufrieden. Er signalisiert ihr daher, den Arbeitsvertrag befristet zu verlängern. A und B einigen sich darauf, das Vertragsgespräch ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung zu führen. Kurz vor dem Gespräch informiert Arbeitnehmerin A ihren Arbeitgeber, dass sie schwanger ist. B will daraufhin von einer Vertragsverlängerung nichts mehr wissen.

6. Darf ich meine Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch verheimlichen?

Ja, denn die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Fragt der Arbeitgeber trotzdem, dürfen Schwangere lügen. Auf den Kündigungsschutz hat das keine nachteiligen Auswirkungen. Das gilt selbst dann, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird und die Arbeitnehmerin aufgrund der bekannten Schwangerschaft einen Großteil der Vertragslaufzeit nicht arbeiten kann.

Unternehmer A fragt Bewerberin B im Vorstellungsgespräch, ob sie schwanger sei. B verneint, obwohl sie tatsächlich schwanger ist und auch davon weiß. A und B schließen einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag. Kurz darauf informiert B den A über die Schwangerschaft und kann folglich einen Großteil des Vertragszeitraums nicht arbeiten. A kündigt deshalb. Der EuGH sieht darin eine unzulässige Diskriminierung. Die Kündigung ist daher unwirksam (EuGH, Urt. v. 04.10.2001 – Az. C-109/00).

7. Fazit

  • Schwangere genießen grundsätzlich besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch im befristeten Arbeitsverhältnis. Dazu müssen Schwangere den Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.
  • Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und die zuständige Behörde der Kündigung zustimmt.
  • Gegen eine Kündigung können sich Schwangere mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
  • Auch befristet Angestellte können Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld haben.
  • Eine Schwangerschaft führt nicht zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages.

8. Video