Artikel bewerten

So setzen Sie Ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit durch

Viele Arbeitnehmer wünschen sich aus unterschiedlichen Gründen, in Teilzeit zu arbeiten. Hier erfahren Sie, wann Sie ein Recht auf den Wechsel in die Teilzeit haben und wie Sie dieses auch durchsetzen.

1. Kann jeder Arbeitnehmer in Teilzeit gehen?

Wann ein Anspruch auf Teilzeit besteht, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ihr Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten UND
  2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt mindestens 15 Arbeitnehmer UND
  3. Sie haben nicht in den letzten zwei Jahren bereits Ihre Arbeitszeit reduziert oder der Arbeitgeber einen solche Reduzierung (berechtigt) abgelehnt.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind, gibt es kein gesetzliches Recht auf Teilzeit. Sieht auch z.B. der Tarifvertrag keinen Anspruch vor, sind Sie auf das Wohlwollen Ihres Arbeitgebers angewiesen.

2. Darf der Arbeitgeber die Teilzeit verweigern?

Auch wenn viele Arbeitgeber Einwände gegen Teilzeitarbeit haben, sind Sie als Arbeitnehmer rechtlich in einer sehr guten Position.

Sofern die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Arbeitgeber Teilzeit nämlich nur ausnahmsweise verweigern, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).

Solche betrieblichen Gründe können sein:

  • die Organisation des Betriebs wird dadurch wesentlich beeinträchtigt (z.B. wenn das Konzept des Arbeitgebers darauf aufgebaut ist, dass Kunden jeweils nur einen Ansprechpartner haben).
  • Arbeitsabläufe werden erheblich gestört (z.B. im international abgestimmten Luftverkehr).
  • die Sicherheit im Betrieb wird wesentlich beeinträchtigt (selten).
  • unverhältnismäßige Kosten für den Arbeitgeber entstehen (nicht schon die Kosten der Einarbeitung; bejaht aber für den Fall, dass auf lange Sicht mind. 2/5 der Arbeitszeit auf die Fortbildung entfielen).

Hier ist allerdings die Rechtsprechung sehr streng und der Arbeitgeber muss ein betriebliches Organisationskonzept vorlegen, nach dem Sie tatsächlich 40 Stunden die Woche arbeiten müssen. Vor allem wenn er Arbeitnehmer in vergleichbarer Position bereits in Teilzeit beschäftigt, kann der Arbeitgeber regelmäßig nicht behaupten, die Teilzeit sei unzumutbar. Außerdem muss der Arbeitgeber mit Ihnen über die Teilzeit verhandeln. Oft ist es möglich, hier eine Einigung zu finden. Ihr Arbeitgeber kann zum Beispiel vorschlagen, Ihre Arbeitszeit nur um einige Stunden zu reduzieren. Darauf einlassen müssen Sie sich aber nicht. Wenn der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe zur Hand hat, kann er nicht verlangen, dass Sie zum Beispiel statt der gewünschten 20 Stunden weiterhin 30 Stunden arbeiten.

3. Wie weit kann ich meine Arbeitszeit reduzieren?

Sie können grds. jede denkbare Reduzierung Ihrer Arbeitszeit verlangen. Allerdings besteht bei nur geringfügiger oder besonders starker Verringerung das Risiko, dass der Arbeitgeber (z.B. aus betrieblichen Gründen) den Antrag ablehnen darf. 

Beispiele:

  • Beantragen Sie bloß die Verringerung der Wochenarbeitszeit um zwei Stunden, wird der Arbeitgeber oft Schwierigkeiten haben, für diese Zeit eine Ersatzkraft zu finden. Wenn Ihre Stelle dauerhaft besetzt sein muss, kann er deshalb unter Umständen wegen betrieblicher Gründe ablehnen.
  • Möchten Sie auf z.B. einen halben Arbeitstag pro Woche reduzieren, können Sie kaum noch in die Betriebsabläufe eingebunden werden. Eventuell berechtigt dies den Arbeitgeber zur Ablehnung.

Übrigens dürfen Sie auch bestimmen, wie sich Ihre reduzierte Arbeitszeit auf die Woche verteilt. Grenzen ergeben sich aus denselben Gründen, die den Arbeitgeber auch zur Ablehnung der Teilzeit berechtigen.

Beispiel: Sie dürfen entscheiden, ob Sie jeden Wochentag nur noch bis 16 Uhr arbeiten oder z.B. stattdessen nur noch Mo – Do im Betrieb erscheinen. Arbeiten Sie aber z.B. in einem Geschäft, das freitags mit Abstand den größten Zulauf hat, kann Ihr Arbeitgeber unter Umständen das zweitgenannte Modell ablehnen.

4. Wann und wie beantrage ich Teilzeit?

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber den Wunsch zum Wechsel in Teilzeit in Textform mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit mitteilen. Hierfür genügt zum Beispiel eine E-Mail. Einen Grund müssen Sie nicht angeben. Allerdings haben Arbeitgeber oft mehr Verständnis, wenn Sie den Antrag mit einigen Sätzen kurz begründen.

5. Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber sich weigert?

Lehnt der Arbeitgeber Ihren Antrag ab, können Sie vor dem Arbeitsgericht Ihr Recht einklagen. Hier haben Sie in der Regel gute Chancen, denn der Arbeitgeber muss beweisen, dass betriebliche Gründe vorliegen, die der Teilzeit entgegenstehen. Sie müssen dagegen keinen besonderen Grund für Ihren Wunsch anführen können.

Antwortet der Arbeitgeber nicht bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit, gilt Ihr Antrag als genehmigt. Stellt sich der Arbeitgeber dem trotzdem entgegen, bleibt auch hier der Gang zu den Gerichten. Dann haben Sie sogar noch bessere Chancen: Selbst mit betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber sich nicht mehr wehren.

6. Welche Nachteile habe ich, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Eine Tätigkeit in Teilzeit ist in vielen Betrieben noch die Ausnahme und wird daher von Vorgesetzten gelegentlich kritisch gesehen. Nach dem Gesetz dürfen Sie jedoch als Arbeitnehmer in Teilzeit nicht benachteiligt werden. Ihr Arbeitgeber muss Sie deshalb beim Gehalt oder Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld genauso behandeln wie andere Arbeitnehmer. Natürlich bekommen Sie solche Leistungen aber nur anteilig entsprechend Ihrer verkürzten Arbeitszeit.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt jedem Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld. Sie arbeiten in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dann muss der Arbeitgeber Ihnen mind. 50 % des Weihnachtsgeldes zahlen.

Auch sonst muss der Arbeitgeber Sie behandeln wie jeden anderen Arbeitnehmer. Er hat Ihnen zum Beispiel Überstunden zu vergüten oder zu ermöglichen, diese durch Freizeit auszugleichen. Sie genießen auch den gleichen Kündigungsschutz wie andere Arbeitnehmer.

7. Wie viel verdiene ich in Teilzeit?

Natürlich verdienen Sie in Teilzeit weniger als in Vollzeit. Ihr Bruttolohn reduziert sich um die verminderten Stunden. Arbeiten Sie statt 40 nur noch 30 Stunden, erhalten Sie also ein Viertel weniger Gehalt. Allerdings kann es sein, dass wegen der Steuerprogression (der Steuersatz steigt, je mehr Sie verdienen) der Nettolohn nicht in gleichem Maße stark sinkt. Das Bundesarbeitsministerium bietet zur Orientierung online einen Teilzeitrechner an, mit dem Sie die zu erwartenden finanziellen Einbußen einschätzen können.

Sie sollten außerdem beachten, dass Sie in Teilzeit weniger in die Rentenversicherung einzahlen. Deshalb erhalten Sie dann im Alter auch eine geringere Rente. Das Gleiche gilt für die Arbeitslosenversicherung.

8. Wie viel Urlaub habe ich in Teilzeit?

Grundsätzlich steht Ihnen in Teilzeit dieselbe Anzahl Urlaubstage zu wie den Kollegen in Vollzeit. Sie dürfen bei einer Fünftagewoche also mind. 20 Tage freinehmen. Unter Umständen kommt freiwillig gewährter Urlaub hinzu.

Besonderheiten gelten nur, wenn Sie nicht an allen Tagen in der Woche arbeiten.

Beispiel: Gewährt der Arbeitgeber gewöhnlich 30 Tage Urlaub und arbeiten Sie an drei Tagen in der Woche, stehen Ihnen 18 Tage Urlaub zu.

9. Kann ich nach der Teilzeit wieder zurück in die Vollzeit?

Das ist leider nicht ohne weiteres möglich, denn einen Rückkehranspruch in die Vollzeit gibt es grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme ist die neu eingeführte Brückenteilzeit (s.u.).

Haben Sie dem Arbeitgeber Ihren Wunsch zur Rückkehr in Vollzeit mitgeteilt, muss er Sie aber bei freien und für Sie geeigneten Stellen bevorzugt berücksichtigen.

10. Wann kann ich in Brückenteilzeit?

Bei der seit 2019 bestehenden Brückenteilzeit gem. § 9a TzBfG beantragen Sie von vornherein, nur für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu gehen.

Die Voraussetzungen sind allerdings recht eng:

  1. Sie müssen mindestens seit sechs Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sein UND
  2. der Arbeitgeber muss mindestens 45 Arbeitnehmer (bei der normalen Teilzeit sind es nur 15) beschäftigen UND
  3. die Dauer der Brückenteilzweit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.

Auch die Brückenteilzeit kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ablehnen. Allerdings liegt ein betrieblicher Grund hier auch schon dann vor, wenn bereits zu viele andere Arbeitnehmer in Brückenteilzeit sind. Wie viele Arbeitnehmer maximal in Brückenteilzeit gehen können, hängt von der Zahl der Beschäftigten im Betrieb ab.

  • Hat er zwischen 45 und 60 Arbeitnehmer, sind es maximal vier.
  • Bei 105 bis 120 sind es maximal acht.
  • Hat der Arbeitgeber mehr als 200 Arbeitnehmer, gibt es keine solche Begrenzung.

Die vollständige Aufschlüsselung ist § 9a TzBfG zu entnehmen.

Beachten Sie, dass die Brückenteilzeit von Anfang an als solche beantragt werden muss, damit Sie ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit haben.

11. Kann ich auch während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Auch während Ihrer Elternzeit können Sie in Teilzeit arbeiten. Das ist in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Während der Elternzeit können Sie zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Wie auch sonst gilt dies nur, wenn Sie

  1. seit mindestens sechs Monaten bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren UND
  2. dieser mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt UND
  3. und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

In der Elternzeit dürfen Sie zwischen 15 und 30 Wochenstunden (im Monatsdurchschnitt) arbeiten. Es gelten hier aber andere Fristen, abhängig vom Alter des Kindes, für das Sie die Elternzeit nehmen:

  • bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind das sieben Wochen,
  • danach sogar 13 Wochen.

Nach Ablauf der Elternzeit können Sie in Ihre Vollzeitbeschäftigung zurückkehren.

12. Fazit

  • Als Arbeitnehmer können Sie vom Arbeitgeber in vielen Fällen und ohne Begründung eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit verlangen.
  • Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind, Ihr Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter hat und in den letzten zwei Jahren kein Antrag auf Teilzeit von Ihnen genehmigt oder berechtigterweise abgelehnt wurde.
  • Der Arbeitgeber kann dann nur ablehnen, wenn er dafür betriebliche Gründe hat. Diese muss er beweisen.
  • Der Arbeitgeber darf Sie nicht schlechter behandeln, weil Sie in Teilzeit arbeiten. Sie erhalten Ihren Lohn und andere Leistungen anteilig.
  • Einen Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit haben Sie nur bei Brückenteilzeit. Dafür müssen Sie von vornherein Teilzeit nur für eine bestimmte Dauer beantragen.
  • Auch in der Elternteilzeit haben Sie ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung.