1. Wann gelten zusätzliche Arbeitsstunden als Überstunden?
Man spricht von Überstunden, wenn vom Arbeitnehmer mehr Stunden abgeleistet werden als im Arbeitsvertrag vereinbart.
Viele Arbeitnehmer stellen sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch ihre freiwillig abgeleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden als Überstunden gelten oder ob diese explizit vom Arbeitgeber angeordnet werden müssen.
Daher sollte man sich Überstunden stets vorab vom Arbeitgeber genehmigen lassen. Nur so können Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihre zusätzliche Arbeitszeit auch vergütet oder durch zusätzliche Freizeit abgegolten wird.
2. Muss jede Überstunde abgegolten werden?
Im deutschen Recht gibt es keine explizite gesetzliche Regelung zum Thema Überstundenabbau oder Überstundenvergütung. In der Regel finden Arbeitnehmer eine entsprechende Klausel in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Entgegen der landläufigen Meinung muss nicht zwangsläufig jede geleistete Überstunde abgegolten werden. Manche Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, wonach lediglich Überstunden vergütet werden, die eine festgelegte Mindestanzahl überschreiten. Möglich sind auch Klauseln, wonach dem Arbeitnehmer ein festgelegter Pauschalbetrag für seine geleisteten Überstunden gezahlt wird. Arbeitnehmer sollten daher genau hinsehen, bevor sie ihren Arbeitsvertrag unterschreiben.
Leitende Angestellte und Berufsgruppen, die Dienste höherer Art ableisten, haben oft keinen Anspruch auf eine Überstundenvergütung, da sie für die Verrichtung bestimmter Aufgaben und nicht für die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden bezahlt werden. Daher müssen Führungskräfte leider damit rechnen, regelmäßig unbezahlte Überstunden abzuleisten.
Üblicherweise verjähren Überstunden nach drei Jahren (jeweils zum 31. Dezember des dritten Jahres). Manche Arbeits- oder Tarifverträge enthalten jedoch sog. Ausschlussfristen, wonach Überstunden nach einem bestimmten Zeitraum verfallen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Ausschlussfristen, die die Geltendmachung von Überstunden innerhalb einer Frist von unter drei Monaten verlangen, unwirksam (Az. 5 AZR 52/05).
3. Wie können Überstunden abgebaut werden?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um Überstunden abzubauen:
- Auszahlung von Überstunden: Die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden werden vergütet und in der Regel im Rahmen der nächsten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.
- Freizeitausgleich für die Überstunden: Bei einem Abbau der Überstunden durch einen Freizeitausgleich darf der Arbeitnehmer zu vom Arbeitgeber festgelegten Zeiten später mit der Arbeit beginnen oder früher mit der Arbeit aufhören. Haben sich bereits einige Überstunden angesammelt, kann es sogar vorkommen, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Überstundenabbaus ganze Arbeitstage zu Hause bleiben dürfen.
Ob ein Arbeitnehmer seine Überstunden bezahlt bekommt oder abfeiern darf, hängt von der entsprechenden Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Auch die Vereinbarung eines entsprechenden Wahlrechts ist denkbar. Enthält der Vertrag keine Regelung zum Abbau von Überstunden, muss der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden in der Regel auszahlen. Die Bezahlung richtet sich dann nach dem vertraglich geschuldeten Brutto-Stundenlohn.
In der Praxis können Arbeitnehmer sich bezüglich des Abbaus von Überstunden oft mit ihrem Arbeitgeber abstimmen.
4. Wie werden Überstunden vergütet?
Hat ein Arbeitnehmer das Recht auf eine Auszahlung seiner Überstunden, stellt sich die Frage nach der Höhe der Vergütung. Auch diese richtet nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag: In der Regel erhalten Arbeitnehmer für die zusätzlich abgeleisteten Arbeitsstunden ihren gewöhnlichen Stundenlohn.
Manche Arbeitnehmer können sich sogar über Überstundenzuschläge freuen, sofern in ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist.
Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Berechnung der Überstundenvergütung, können Arbeitnehmer gem. nachstehender Formel ganz einfach selbst ermitteln, wie viel Geld ihnen zusteht:
Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer hat zehn Überstunden angesammelt. Laut Arbeitsvertrag ist er bei einer Fünf-Tage-Woche für 40 Stunden die Woche zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro angestellt.
Nach der gängigen Berechnungsmethode kann der Bruttostundenlohn wie folgt berechnet werden:
3 x 3.000 : 13 : 40 = 17,31 Euro
Bei einem Brutto-Stundenlohn in Höhe von 17,31 Euro und zehn Überstunden hat der Arbeitnehmer also Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 173,10 Euro. Diese wird in der Regel mit der nächsten Gehaltszahlung vergütet.
5. Wird das Abfeiern von Überstunden als Urlaub behandelt?
In manchen Arbeits- oder Tarifverträgen ist geregelt, dass Überstunden durch einen Freizeitausgleich abgebaut werden. Insbesondere dann, wenn sich Arbeitnehmer zum Abbau von Überstunden ganze Arbeitstage freinehmen, liegt die Annahme nahe, dass es sich bei diesen Tagen praktisch um Urlaubstage handelt.
Grundsätzlich ist dies jedoch nicht der Fall. Eine Unterscheidung zwischen Erholungsurlaub und dem Überstundenabbau ist daher essenziell, da sich die Rechte des Arbeitnehmers in beiden Fällen unterscheiden.
6. Fazit
- Ob und wie Überstunden abgegolten werden, richtet sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
- Führungskräfte haben in der Regel keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
- Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung bezüglich der Berechnung der Überstundenvergütung, richtet sich diese nach dem Brutto-Stundenlohn.
- Da auf die Überstundenvergütung Lohnsteuer und Sozialabgaben entfallen, ist für Arbeitnehmer mit einem hohen Gehalt das Abfeiern von Überstunden oft die bessere Alternative.