In der Praxis werden Minijobber oftmals als Arbeitnehmer zweiter Klasse behandelt, denen beispielsweise weder bei Krankheit noch bei Urlaub der Lohn weiterhin gezahlt wird.
In diesem Artikel erfahren Sie, ob ein Minijobber tatsächlich weniger Ansprüche hat als ein Vollzeitbeschäftigter und welche Arbeitnehmerrechte er gegenüber seinem Arbeitgeber durchsetzen kann.
- Anspruch auf bezahlten Urlaub
- Welchen Lohn bekomme ich für meine Urlaubstage?
- Wie viele Urlaubstage stehen einem Minijobber zu?
- Welchen Urlaubsanspruch haben Minijobber, wenn die Anzahl der Arbeitstage variiert?
- Was ist, wenn Feiertage in den Urlaub fallen oder ich krank werde?
- Kann mein Arbeitgeber den Anspruch auf bezahlten Urlaub ausschließen?
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen?
- Fazit
1. Anspruch auf bezahlten Urlaub
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu.
Diese gesetzliche Regelung geht nicht auf den Arbeitnehmerstatus als solchen ein. Das liegt daran, dass der Minijobber als Teilzeitbeschäftigter einzustufen ist. Ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer darf aber nach dem TzBfG nicht wegen der kürzeren Arbeitszeit benachteiligt werden. Daher differenziert das Bundesurlaubsgesetz auch nicht zwischen Arbeitnehmern in Vollzeit und Minijobbern.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon seit sechs Monaten besteht, § 3 BUrlG. Bei vorübergehenden Aushilfsjobs (z.B. nur zur Weihnachtszeit) besteht folglich auch kein Anspruch auf den vollen gesetzlichen Erholungsurlaub.
Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, bedeutet das im Umkehrschluss allerdings nicht, dass dem Minijobber in dieser Zeit gar kein Anspruch auf Urlaub zu steht.
Vielmehr trifft das Gesetz eine Regelung zum Teilurlaub. Danach hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit gem. § 5 BurlG in jedem Fall einen Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Die Anzahl der dem Minijobber zustehenden Teilurlaubs-Ansprüche finden Sie in der Tabelle unten unter „Wie viel Urlaubstage stehen einem Minijobber zu?“.
2. Welchen Lohn bekomme ich für meine Urlaubstage?
Eine weitere wichtige Frage ist: Wie hoch ist der Lohn bei Erholungsurlaub?
Das Gehalt, das während des Urlaubs weiterhin gezahlt werden muss (Urlaubsentgelt) bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Die Höhe entspricht also dem, was der Minijobber bekommen hätte, wenn er an diesen Tagen gearbeitet hätte. Der für Überstunden gezahlte Lohn wird allerdings nicht mitgerechnet.
Nicht verwechselt werden darf das Urlaubsentgelt mit dem Urlaubsgeld. Letzteres wird – wie das Weihnachtsgeld – freiwillig zusätzlich gewährt. Hierauf besteht also grundsätzlich kein Anspruch. Anders liegt der Fall, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld innerhalb des Betriebs üblich ist, weil sie durch wiederholte Gewährung in der Vergangenheit zur Gewohnheit geworden ist und vom Arbeitgeber erwartet werden kann (betriebliche Übung). Dann muss auch dem Minijobber Urlaubsgeld gezahlt werden.
3. Wie viele Urlaubstage stehen einem Minijobber zu?
Jedem Arbeitnehmer stehen nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr zu. Das Gesetz geht dabei von einer 6-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage und demnach Montag bis Samstag.
Auch bei der Anzahl der Urlaubstage differenziert das Gesetz also nicht zwischen Vollzeitbeschäftigen und Minijobbern. Dem Minijobber steht damit gleichfalls ein gesetzlicher Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub bei einer 6-Tage-Woche zu. Die Berechnung richtet sich also danach, wie viele Tage die Woche gearbeitet wird und nicht danach wie viele Stunden täglich bzw. in der Woche gearbeitet worden sind.
Sind im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag mehr Urlaubstage vorgesehen, geht diese Regelung der gesetzlichen Bestimmung vor.
Werden Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaubstage im Jahr zugestanden als Minijobbern, ist das nicht immer zulässig – entscheidend ist hier aber immer der Einzelfall.
Grundsätzlich kann der Urlaubsanspruch zwar individuell verhandelt werden, dem Minijobber darf dieser Mehranspruch auf Urlaub aber nicht wegen dem Minijob verwehrt werden. Eine schlechtere Behandlung aus dem Grunde der Teilzeitbeschäftigung ist (sofern es keinen hinreichenden Grund dafür gibt) gesetzlich nicht erlaubt.
In den meisten Fällen wird ein Minijobber aber nicht 6 Tage die Woche arbeiten. Der jeweilige individuelle Urlaubsanspruch, gemessen an den Arbeitstagen in der Woche, berechnet sich dann wie folgt:
Individueller Urlaubsanspruch in Tagen = (Wöchentliche Arbeitstage) x (vom Gesetz bzw. Arbeitgeber gewährte Urlaubstage) : (6 (6-Tage-Woche))
Achtung: Anders als bei der Berechnung von Teilurlaubs-Ansprüchen, wird bei den Urlaubstagen in Bruchteilen nicht aufgerundet!
Beispiel 1: Minijobber A arbeitet 4 Tage die Woche für jeweils 3 Stunden. In der Woche arbeitet er also 12 Stunden. Vom Arbeitgeber gewährt wird nur der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr.
Individueller Urlaubsanspruch des A: 4 x 24 : 6 = 16 Urlaubstage im Jahr
Beispiel 2: Minijobber B arbeitet 2 Tage die Woche für jeweils 6 Stunden. In der Woche arbeitet er also ebenfalls 12 Stunden. Gewährt wird ebenfalls nur der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr.
Individueller Urlaubsanspruch des B: 2 x 24 : 6 = 8 Urlaubstage im Jahr.
Für die exakt gleiche wöchentliche Arbeitszeit stehen dem Minijobber A aus dem ersten Beispiel also 16 Urlaubstage zu, während dem Minijobber B aus dem zweiten Beispiel nur 8 Urlaubstage und damit gerade einmal die Hälfte der Urlaubstage zustehen.
Oftmals wird durch die Arbeitgeber ein Urlaubsanspruch gewährt, der über die 24 Werktage im Jahr hinausgeht. Dann ist die Rechnung entsprechend anzugleichen und nicht x 24, sondern x die gewährten Urlaubstage zu rechnen.
Beispiel 3: Minijobber C arbeitet 4 Tage die Woche für jeweils 3 Stunden. In der Woche arbeitet er also 12 Stunden. Ihm wird ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen im Jahr gewährt.
Individueller Urlaubsanspruch des C: 4 x 29 : 6 = 19,33 = 19 Urlaubstage im Jahr
Für die einem in Abhängigkeit der Arbeitstage pro Woche zustehenden Urlaubsansprüche, siehe Tabelle unten.
In vielen Betrieben gilt auch keine 6-Tage-Woche, sondern nur eine 5-Tage-Woche. Dementsprechend ist die Rechnung dann durch fünf und nicht durch sechs zu teilen:
Individueller Urlaubsanspruch in Tagen = (Wöchentliche Arbeitstage) x (vom Gesetz bzw. Arbeitgeber gewährte Urlaubstage) : (5 (5-Tage-Woche)).
Beispiel 4: Minijobber D arbeitet 4 Tage die Woche für jeweils 3 Stunden. In der Woche arbeitet er also 12 Stunden. Ihm wird ein Urlaubsanspruch von 29 Tagen im Jahr bei einer 5-Tage Woche gewährt.
Individueller Urlaubsanspruch des D: 4 x 29 : 5 = 23,2 = 23 Urlaubstage im Jahr
Übersicht der individuellen Urlaubsansprüche in Abhängigkeit von den Arbeitstagen pro Woche, wenn das Arbeitsverhältnis mind. sechs Monate besteht. Ausgegangen von einer 6-Tage Woche:
Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub (24 Werktage) | 25 Tage Urlaub | 26 Tage Urlaub | 27 Tage Urlaub | 28 Tage Urlaub | 29 Tage Urlaub | 30 Tage Urlaub |
1 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 5 |
2 | 8 | 8 | 8 | 9 | 9 | 9 | 10 |
3 | 12 | 12 | 13 | 13 | 14 | 14 | 15 |
4 | 16 | 16 | 17 | 18 | 18 | 19 | 20 |
5 | 20 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 |
6 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 |
Übersicht der individuellen Teilurlaubs-Ansprüche in Abhängigkeit von den Arbeitstagen pro Woche, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht. Ausgegangen von einer 6-Tage-Woche:
Die Berechnung der Teilurlaubs-Ansprüche ergibt sich aus dieser Formel:
(Anzahl der vollen Monate im Betrieb : 12) x (die einem zustehenden Jahres-Urlaubstage)
Ergibt die Rechnung Bruchteile und ergeben diese Bruchteile mindestens einen halben Tag, sind bei der Berechnung von Teilurlaubs-Ansprüchen die Tage auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Beispiel: Minijobber E arbeitet 2 Tage in der Woche (hat also mindestens Anspruch auf 8 Tage Jahresurlaub s.o.) und ist seit einem Monat und zwei Wochen im Unternehmen beschäftigt.
(1:12) x 8 = 0,6
Da nur volle Monate Betriebszugehörigkeit zählen, sind die zwei Wochen unerheblich. E ist einen vollen Monat im Betrieb. Also hätte er nach einem Monat und zwei Wochen im Betrieb Anspruch auf einen ganzen Urlaubstag.
Wäre er schon drei volle Monate im Betrieb, hätte er Anspruch auf zwei Urlaubstage (3:12 x 8 = 2).
Ergibt die Rechnung Bruchteile und ergeben diese Bruchteile mindestens einen halben Tag, sind bei der Berechnung von Teilurlaubs-Ansprüchen die Tage auf volle Urlaubstage aufzurunden. Also hätte E Anspruch auf einen ganzen Urlaubstag.
Diese Rundungsregel gilt nur für die Berechnung von Teilurlaubs-Ansprüchen. Nicht für die normale Berechnung von Jahres-Urlaubsansprüchen.
Arbeitstage in der Woche | Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. |
1 | 0,3 |
2 | 0,6 |
3 | 1 |
4 | 1,3 |
5 | 1,6 |
6 | 2 |
4. Welchen Urlaubsanspruch haben Minijobber, wenn die Anzahl der Arbeitstage variiert?
In vielen Minijobs ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche nicht immer gleich. Für die Berechnung, wie viele Urlaubstage dem Minijobber zustehen, ist dann eine Orientierung an den Jahres- statt Wochenarbeitstagen notwendig.
Laut dem Bundesarbeitsgericht liegt die Arbeitsverpflichtung bei einer 5-Tage-Woche bei 260 Tagen im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche sind es 312 Tage im Jahr.
Die Berechnung des Urlaubs ergibt sich dann wie folgt:
Individueller Urlaubsanspruch in Tagen = (Arbeitstage im Jahr) x (vom Gesetz bzw. Arbeitgeber gewährte Urlaubstage): (Jahresarbeitstage)
Beispiel 1: Minijobber F arbeitet 96 Tage im Jahr. Im Betrieb werden 24 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche gewährt.
Individueller Urlaubsanspruch des E: 96 x 24 : 260 = 8,86
Beispiel 2: Minijobber G arbeitet 96 Tage im Jahr. Im Betrieb werden 24 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche gewährt.
Individueller Urlaubsanspruch des F: 96 x 24 : 312 = 7,38
Das Ergebnis dieser Berechnung wird entsprechend der obigen Ausführungen nicht aufgerundet.
5. Kann mein Arbeitgeber den Anspruch auf bezahlten Urlaub ausschließen?
Das Gesetz schreibt in § 13 BUrlG vor, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung des bezahlten Urlaubs nicht zulässig ist. Eine arbeitsvertragliche Regelung, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub ausgeschlossen ist, ist also unwirksam. Selbst wenn der von Ihnen unterschriebene Arbeitsvertrag einen solchen Ausschluss (z.B.: „bezahlter Urlaub wird nicht gewährt“) beinhaltet, kann mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr eingefordert werden. Diese Stunden muss der Arbeitnehmer auch nicht nachholen.
6. Entgeltfortzahlung bei Feiertagen?
Auch hier steht der Minijobber dem Vollzeitbeschäftigen nicht nach. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet, muss der Lohn für diesen Tag fortgezahlt werden. Diese Stunden müssen auch nicht an einem anderen Tag nachgeholt werden.
7. Fazit
- Jedem Arbeitnehmer – auch dem Minijobber – steht nach dem BUrlG ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu.
- Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Jahresurlaub berechnet sich nach der Anzahl seiner Wochenarbeitstage.
- Der Arbeitgeber hat das Urlaubsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Es richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
- Der Anspruch auf bezahlten Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Anderslautende vertragliche Regelungen sind unwirksam.
- Auch an Feiertagen hat der Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.